"Abmahnungen" der bonodo UG

Wettbewerbsrechtliche "Abmahnungen" der bonodo UG haben schon etwas sehr Spezielles:

Gefordert wird ohne anwaltliche Hilfe die Beseitigung angeblicher Wettbewerbsverstöße binnen 72 Stunden sowie die Bezahlung eines pauschalen Schadenersatzbetrages von 87,60 EUR innerhalb einer weiteren Frist. Bei fristgerechter Zahlung würde auf Einschaltung eines Anwalts verzichtet.

Was ist von diesen "Abmahnungen" zu halten?

1.
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich, wenn die Abmahnung von sachfremden Motiven getragen wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Abmahner vorrangig nicht um die Beseitigung von Wettbewerbsverstößen geht, sondern um die Generierung von Gebühren.

Im Fall der bonodo UG wird aktuell schon keine strafbewerte Unterlassungserklärung eingefordert. Deutlicher kann man eigentlich nicht zum Ausdruck bringen, dass es in erster Linie um Geld geht.

2.
Erschwerend kommt hinzu, dass Schadenersatzbeträge verlangt werden, die gerichtlich kaum durchsetzbar sind. Das OLG Hamm führt z. B. zur Frage des Rechtsmissbrauchs in einem ähnlichen Zusammenhang aus, vgl. Urteil vom 28.04.2009, Az. 4 U 216/08:

„Ganz wesentlich und durchschlagend ist der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihren Abmahnungen (...) einen pauschalen Schadensersatz von 100,- € gegen die jeweiligen Empfänger geltend gemacht hat, wie folgt:

"(...) Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 € einverstanden. Damit wäre der meiner Mandantschaft entstandene Schaden abgegolten. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen."

Hierbei handelte es sich nicht um einen Einzelfall, sondern um ein systematisches Vorgehen, wie sich dies gerichtsbekannt in gleicher Weise etwa aus den Abmahnungen vom 28.10.2008 (Anl. K 7), vom 29.07.2008 im Verfahren 4 U 23/09, vom 21.10.2008 im Verfahren 4 U 9/09, vom 15.09.2008 im Verfahren 4 W 147/08 und vom 29.07.2008 im Verfahren 4 W 3/09 ergibt. Dieser Ersatzbetrag wird letztlich als fällig dargestellt, obwohl sich bei den vorliegenden Massengeschäften beim Verkauf von einschlägigen Verbraucherartikeln mit einer großen Vielzahl von Mitbewerbern erfahrungsgemäß kaum eine konkrete Schadensberechnung anstellen, geschweige denn beweisen lässt. Die Antragstellerin war dabei keineswegs zu der Einforderung einer solchen Kostenpauschale berechtigt. Eine solche Berechtigung wird alsdann weder im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung dargelegt oder begründet, noch werden im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zur konkreten Schadensberechnung geltend gemacht. Dieser Posten wird in den in Rede stehenden Gerichtsverfahren alsdann ersichtlich nicht mehr weiter verfolgt. Zudem war in den fraglichen Fällen keineswegs das für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG erforderliche Verschulden angesprochen und geklärt. Die Antragstellerin hat sich insofern ähnlich wie ein Wettbewerbsverband geriert, der unter bestimmten Voraussetzungen seinen Abmahnaufwand pauschaliert realisieren kann (vgl. Bornkamm, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 27. Aufl. 2009, § 12 Rn. 1.98). Hierzu war die Antragstellerin, zumal die Pauschale zusätzlich zu den Anwaltskosten nach dem RVG verlangt wurde, jedoch nicht berechtigt. Dies zeigt, dass es ihr gerade und überwiegend um die Ausbeute von Kostenerstattungen durch die Gegner ging. Dies gilt umso mehr, als der fragliche Betrag von 100,- € auch der Höhe nach jeder Grundlage entbehrt. Denn wenn als Schaden tatsächlich eine erhebliche Umsatzeinbuße eingetreten wäre, wäre dieser Betrag belanglos und unzureichend. Soweit keine Umsatzeinbuße durch den Verstoß eingetreten ist, ist dieser Betrag insgesamt völlig ungerechtfertigt.“

3.
Unabhängig davon scheint die bonodo UG derzeit auch keine Geschäftstätigkeit zu entfalten.

Insofern stelt sich die Frage, ob überhaupt das für eine berechtigte Abmahnung erforderliche Wettbewerbsverhältnis bestehen kann.

4.
Ich halte die Abmahnungen der bonodo UG daher, zumindest soweit diese nach dem oben genannten Muster verschickt werden, für unwirksam.

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